Politik

MoutainbikerInnen dürfen auf Wanderwege fahren

Aus Sicht des Bundesrechts gilt der Grundsatz, dass das Befahren der Wanderwege mit Mountainbikes zulässig ist, sofern kein explizites Fahrverbot für Velos gekennzeichnet ist und der Trail für Velos geeignet ist. Die Zweckbestimmung einer Verkehrsfläche liegt aber in der Kompetenz der Kantone. Daher handhabt zum Beispiel der Kanton Appenzell Inneroden die Wanderwege mit einem Bikefahrverbot und der Kanton Graubünden erlaubt das Biken auf Wanderwegen.

In den allermeisten Fällen bewegen sich MountainbikerInnen auf öffentlichen Strassen, denn der Begriff der öffentlichen Strasse wird rechtlich sehr weit gefasst. Grundsätzlich findet das Strassenverkehrsgesetz beispielsweise auch auf einem Wanderweg Anwendung.

 

Strassenverkehrsgesetz Art. 43, Verkehrstrennung:

Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

Eignet sich ein Weg oder nicht? Die Fachleute beurteilen für die Eignung, z.B. die Beschaffenheit, das mögliche Kreuzen und die Frequenz. Die Zweckbestimmung ist wichtig. Die Offensichtlichkeit der Nichtbestimmung muss nachgewiesen werden, und die ist für Mountainbike und E-MTB bis 25 kmh nicht gegeben.

 

Rechtssicherheit versus Freiheit. Oder für die MountainbikerInnen: die Rechtsunsicherheit ist auch eine Chance. Fair und geschickt handeln ergibt Spielraum.

 

Steht eine Fahrverbotstafel, ist diese durch die zuständige Behörde angeordnet und veröffentlicht worden. Steht eine selbst gebastelte und von nicht dazu autorisierten Personen aufgestellte Verbotstafel, entfällt eine Rechtswirkung. Toleranz und Rücksichtnahme sprechen aber für ein Befolgen einer selbstgebastelten Verbotstafel.

Triffst du eine widersprüchliche Signalisation an, lass es taketrail wissen.

 

Quellen:
Bundesamt für Strassen, www.astra.admin.ch
Dr. Raphael Kraemer, Vortrag Ride Kongress September 2018